Parental responsibility in a cross-border context

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Fallstudie

 

Lassen Sie uns zu dem spanischen Paar Jack und Marilyn zurückkehren, das in den Niederlanden lebt. Lassen Sie uns davon ausgehen, dass das Ehescheidungsverfahren noch anhängig ist. M nimmt ihr Kind, Blossom, mit nach Spanien, wo sie Verwandte besuchen. J hat dem Besuch zugestimmt, und M hat ihm gesagt, dass sie nach zwei Wochen wieder zurück in den Niederlanden sein würden. Sie kehren jedoch nicht wie geplant zurück. Als J mit M telefoniert, sagt sie, dass sie genug von den Niederlanden hat und mit Blossom in Spanien bleiben wird. Sie hat angefangen, eine Wohnung und eine Schule für Blossom zu suchen. Sie sagt, dass Blossom in Spanien glücklich ist.

Was kann J tun?

Schritt 1:

J kann sich an die Zentrale Behörde in den Niederlanden wenden. Jeder EU-Mitgliedstaat hat eine Zentrale Behörde, die sich mit internationaler Kindesentführung befasst. Die Kontaktangaben der Zentralen Behörden der EU-Mitgliedstaaten sind im Gerichtsatlas und auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht zu finden.
J muss bestimmte Dokumente vorlegen.


Dokumente, die der Antragsteller der Zentralen Behörde vorlegen muss:
  • Angaben über die Identität des zurück gebliebenen Elternteils, des Kindes und des entführenden Elternteils;
  • das Geburtsdatum des Kindes, soweit es festgestellt werden kann;
  • die Gründe für den Antrag auf Rückgabe;
  • alle verfügbaren Angaben über den Aufenthaltsort des Kindes und die Identität der Person, bei der sich das Kind vermutlich befindet (dies könnten die Verwandten von M in Spanien sein).
(Artikel 8 Haager Kindesentführungsübereinkommen)

Dokumente, die der Antragsteller der Zentralen Behörde vorlegen kann:
  • eine beglaubigte Ausfertigung der gerichtlichen oder administrativen Entscheidung oder der Vereinbarung über das Sorgerecht.
  • eine Bescheinigung oder eidesstattliche Erklärung (Affidavit) der zentralen Behörde oder einer sonstigen zuständigen Behörde des Staates, in dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, über die einschlägigen Rechtsvorschriften des betreffenden Staates;
  • jedes sonstige für die Sache erhebliche Schriftstück.
(Artikel 8 Haager Kindesentführungsübereinkommen)

Aufgaben der Zentralen Behörden
  • praktische Unterstützung des zurück gebliebenen Elternteils (des Elternteils, dessen Kind durch den anderen Elternteil entführt wurde, in diesem Fall J); Die Zentralen Behörden werden J mitteilen, welche Dokumente er benötigt usw.
  • Unterstützung bei der Suche nach dem Kind, wenn sein Aufenthaltsort unbekannt ist;
  • Abwendung weiterer Gefahren von dem Kind, indem gegebenenfalls einstweilige Maßnahmen getroffen werden;
  • Austausch von Auskünften über die soziale Lage des Kindes, soweit dies zweckdienlich ist;
  • Weiterleitung des Antrags an die Zentrale Behörde eines anderen Vertragsstaats, wenn sich herausstellt, dass sich das Kind in diesem Staat befindet;
  • Unterstützung bei der Herbeiführung einer gütlichen Lösung in dem Streit. In manchen Ländern fungieren die Zentralen Behörden als Mediatoren oder verweisen die Eltern an die Mediation;
  • Erteilung von Auskünften über die relevanten Bestimmungen des nationalen Rechts;
  • Unterstützung bei der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der entführende Elternteil sich weigert, das Kind freiwillig zurückzubringen. In manchen Ländern zieht die Zentrale Behörde zu diesem Zweck einen Rechtsanwalt hinzu. In anderen Ländern ist die Zentrale Behörde oder ein anderes staatliches Organ in dem Verfahren handlungsberechtigt;
  • Unterstützung beim Zugang zu Prozesskostenhilfe, soweit dies erforderlich ist;
  • Unterstützung bei der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes angeordnet wird;
  • Unterrichtung des Gerichts im Land des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, wenn ein Gericht entschieden hat, die Rückgabe abzulehnen.
  • Erleichterung der Verständigung zwischen den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten;
  • gegenseitige Unterrichtung über die Anwendung des Haager Kindesentführungsübereinkommens und Teilnahme am Europäischen Justiziellen Netz.
(Artikel 7, 9 und 10 Haager Kindesentführungsübereinkommen; Erwägungsgrund 25 und Artikel 11 Absatz 6, Artikel 54 und Artikel 55 der Brüssel IIa-Verordnung)